Dem Beschuldigten wäre es – mangels Suchtmittelabhängigkeit – wiederum ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und die Tat zu vermeiden, was allerdings neutral zu gewichten ist. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit insgesamt neutral aus. 8.2.3 Fazit zu den Tatkomponenten Insgesamt erscheint das Tatverschulden noch als leicht und eine Strafe von 20 Monaten als dem Verschulden angemessen.