Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Beweggründe sind nicht abschliessend geklärt. Am wahrscheinlichsten ist, dass der Beschuldigte F.________ die Räumlichkeiten seines Restaurants zur Verfügung stellte, um diesem als guten Freund einen Gefallen zu machen und weil er ab und zu kleinere Mengen Kokain erhielt. Besonders verwerfliche oder ehrbare Beweggründe sind keine ersichtlich. Dem Beschuldigten wäre es – mangels Suchtmittelabhängigkeit – wiederum ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und die Tat zu vermeiden, was allerdings neutral zu gewichten ist.