12 «einzig» bewirkt, dass die Haupttat an einem vor den Strafverfolgungsbehörden geschützten und damit sicheren Ort stattfinden konnte. Für diesen untergeordneten Tatbeitrag als Gehilfe erscheint eine Reduktion der hypothetischen Strafe um rund einen Drittel, ausmachend 11 Monate, als angezeigt. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich insgesamt noch als leicht. Die von der Vorinstanz eingesetzte Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird als angemessen erachtet. 8.2.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.