die Räumlichkeiten des von ihm gepachteten Restaurants zur Verfügung, damit dieser dort Kokain lagern, abpacken und konsumieren konnte. Falls erforderlich entsorgte der Beschuldigte das nicht aufgeräumte Verpackungsmaterial und putzte die Spuren von F.________s Abpack-Aktionen und dessen Konsum weg. Damit sorgte er dafür, dass der Betäubungsmittelhandel von F.________ nicht früher aufflog. Hingegen hatte der Beschuldigte mit dem Betäubungsmittelhandel an sich offenbar nichts zu tun. Insofern ist sein Tatbeitrag noch nicht nahe an demjenigen des Haupttäters. Er hat mit seiner Hilfestellung