Je mehr sich die Tatbeiträge des Gehilfen und des Haupttäters von der Grenzlinie Gehilfenschaft/Täterschaft entfernen, desto grösser muss unter sonst gleichen Bedingungen die Differenz zwischen den Strafen sein. Je näher die Tatbeiträge sind, desto geringer ist der Unterschied (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 196 f.). Der Beschuldigte stellte F.________ die Räumlichkeiten des von ihm gepachteten Restaurants zur Verfügung, damit dieser dort Kokain lagern, abpacken und konsumieren konnte.