Der Vorwurf an den Gehilfen, dessen Beitrag knapp unter dieser Grenze liegt, ist nur geringfügig leichter. Dementsprechend wäre (bei sonst gleichen Verhältnissen) dessen Verschulden auch nur unwesentlich geringer, was (bei gleichen Täterkomponenten) zu einer gegenüber dem Haupttäter leicht reduzierten Strafe führen müsste. Allgemein lässt sich festhalten: Je mehr sich die Tatbeiträge des Gehilfen und des Haupttäters von der Grenzlinie Gehilfenschaft/Täterschaft entfernen, desto grösser muss unter sonst gleichen Bedingungen die Differenz zwischen den Strafen sein.