Zudem wirkt sich die Gehilfenschaft zugunsten des Beschuldigten aus. Um das Verschulden des Gehilfen einschätzen zu können, ist es unerlässlich, einen Vergleich mit dem (objektiven) Tatverschulden des Haupttäters anzustellen. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist in der Regel geringer als derjenige des Haupttäters. Er vollbringt eine untergeordnete Hilfeleistung. Die denkbaren Teilnahmevarianten können von unterschiedlicher Qualität sein. Sie decken einen weiten Bereich ab, der beim tatentscheidenden Beitrag des Haupttäters beginnt und beim geringfügigen Tatbeitrag des Gehilfen endet.