von Drittpersonen über eine längere Zeit unerkannt blieb, was mit 3 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen ist. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass er seine Räumlichkeiten als Freundschaftsdienst zur Verfügung gestellt und trotz des eingegangenen Risikos – abgesehen von der Sicherung seines Eigenkonsums – davon kaum profitiert hat. Es sind die 3 Monate wieder in Abzug zu bringen. Zudem wirkt sich die Gehilfenschaft zugunsten des Beschuldigten aus.