O., N 45 zu Art. 47 StGB). Unter Berücksichtigung dieser Orientierungshilfe erscheint der Kammer eine Einstiegsstrafe von 31 Monaten als angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten hinweg handelte. Er ermöglichte damit, dass der Betäubungsmittelhandel von F.________ von Drittpersonen über eine längere Zeit unerkannt blieb, was mit 3 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen ist.