Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich wiederum neutral aus, womit es bei einer hypothetischen Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. 8.1.3 Fazit zu den Tatkomponenten Insgesamt erscheint das Tatverschulden noch als leicht und eine Strafe von 14 Monaten als dem Verschulden angemessen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die Beförderung eine gewisse sachliche und zeitliche Nähe zur Einfuhr aufweist, zumal die Beförderung ebenfalls dem Betäubungsmittelhandel von F.________ diente und sich im Sommer 2019, also in zeitlicher Nähe, ereignete (pag. 1422; S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).