Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mitunter aus egoistischen Beweggründen, was neutral zu gewichten ist. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit wird auf die Ausführungen in E. III.7.2 hiervor verwiesen. Es ist nicht von einer Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten auszugehen. Dem Beschuldigten wäre es auch bezüglich dieser Tathandlung ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich wiederum neutral aus, womit es bei einer hypothetischen Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.