Wiederum hatte der Beschuldigte keinen Einfluss auf die Menge bzw. den Reinheitsgrad des beförderten Kokaingemischs. Hinzu kommt, dass sich der Transport in diesem Fall nicht über die Landesgrenze bewegte, sondern lediglich im Inland erfolgte. Die Kammer berücksichtigt diese Umstände mit einem deutlichen Abzug von 10 Monaten. Insgesamt ist mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG von einer noch leichten objektiven Tatschwere auszugehen. Die Kammer erachtet hierfür eine hypothetische Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. 8.1.2 Subjektive Tatkomponenten