O., N 45 zu Art. 47 StGB). Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts erachtet die Kammer mit Blick auf diese Referenzstrafen- Tabelle eine Einstiegsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Zur Art und Weise des Vorgehens bzw. zur Verwerflichkeit des Handelns ist anzumerken, dass der Beschuldigte auch bei dieser Tat lediglich als Kurier agierte und sich die Beförderung auf eine einzige Transportfahrt beschränkte. Wiederum hatte der Beschuldigte keinen Einfluss auf die Menge bzw. den Reinheitsgrad des beförderten Kokaingemischs.