Eine Strafminderung aufgrund einer Suchtmittelabhängigkeit drängt sich somit nicht auf. Die Vermeidbarkeit wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Die subjektiven Tatkomponenten sind damit insgesamt neutral zu gewichten. 7.3 Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist in Relation zum grossen Strafrahmen von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 28 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.