Er habe auch Pausen eingelegt. Er habe nicht täglich oder monatlich konsumiert (pag. 1357 Z. 27 f.). Zudem arbeitete er im Tatzeitpunkt als Küchenverantwortlicher bei G.________ (vgl. pag. 220). Anstatt sich am Betäubungsmittelhandel zu beteiligen, wäre es ihm folglich auch ohne weiteres möglich gewesen, auf legale Weise Geld zu verdienen, um seine damaligen Schulden zu bezahlen. Es sind somit weder äussere noch innere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Eine Strafminderung aufgrund einer Suchtmittelabhängigkeit drängt sich somit nicht auf.