1421; S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte handelte somit vorwiegend aus finanziellen und folglich aus egoistischen Beweggründen. Da sowohl direkter Vorsatz als auch egoistische Beweggründe bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als deliktstypisch zu bezeichnen sind, wirkt sich beides neutral aus. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit ist anzumerken, dass der Beschuldigte keineswegs als kokainsüchtig bezeichnet werden kann. So sagte er etwa aus, früher schon konsumiert zu haben, aber nicht in einem grossen Ausmass und nicht immer. Er habe auch Pausen eingelegt.