Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er in Bezug auf seine Beweggründe zunächst an, er habe die Tat nicht für Geld gemacht, meinte dann aber, es vielleicht doch für die erhaltenen CHF 2'000.00 gemacht zu haben. Er habe seine Schulden bezahlen wollen, das sei alles (pag. 1358 Z. 9 ff.). Weiter gab er an, aus Dummheit gehandelt zu haben (pag. 1358 Z. 4 und Z. 36). Der Vorinstanz ist diesbezüglich zuzustimmen, wenn sie festhält, mit Dummheit oder Naivität alleine lasse sich die Delinquenz nicht erklären (pag. 1421; S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).