Die Kammer berücksichtigt diese Umstände insgesamt strafmindernd mit einem Abzug von 13 Monaten. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und im Gegensatz zur Vorinstanz, welche von einem leicht- bis mittelschweren Verschulden ausging (pag. 1421; S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), noch als leicht. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden eine Strafe von 28 Monaten als angemessen. 7.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.