9 wie auf die Route bzw. den Einfuhrplan. Dies ist nicht unwesentlich strafmindernd zu berücksichtigen. Auch konnte er von der Einfuhr kaum profitieren, erhielt er doch lediglich eine Entschädigung von rund CHF 2'000.00 und ca. 15 Gramm Kokain. Demgegenüber kommt erhöhend hinzu, dass der Beschuldigte das eingeführte Kokaingemisch anschliessend in seinem Gartenhaus im Schrebergarten lagerte und damit vor den Strafverfolgungsbehörden versteckte. Die Kammer berücksichtigt diese Umstände insgesamt strafmindernd mit einem Abzug von 13 Monaten.