O., N 44 zu Art. 47 StGB). Durch seine Handlung hat der Beschuldigte die Grenze zum mengenmässig schweren Fall um ein Vielfaches überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Mit Blick auf die in der «Tabelle SCHLEGEL/JUCKER» vorgesehenen Strafmasse legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 41 Monaten fest. Zur Art und Weise des Vorgehens bzw. zur Verwerflichkeit des Handelns ist anzumerken, dass der Beschuldigte die ca. 880 Gramm reines Kokain mit nur einem Transport von Italien in die Schweiz einführte. Es liegen somit deutlich weniger als fünf Geschäfte vor.