Die Strafmilderung bedeutet, dass bei Gehilfenschaft das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist und auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen kann (BGE 143 IV 179 E. 1.5.1). Der Beschuldigte leistete Gehilfenschaft zur Veräusserung von ca. 397 Gramm reinem Kokain. Aufgrund der Betäubungsmittelmenge kommt trotz des Strafmilderungsgrundes der Gehilfenschaft einzig eine Freiheitsstrafe in Frage, da eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr verschuldensangemessen wäre. Die Strafarten für die einzelnen Betäubungsmittelwiderhandlungen sind somit identisch.