a BetmG bzw. der Gehilfenschaft dazu schuldig gemacht. Die Strafandrohung für qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz lautet gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Für die Gehilfenschaft hat gemäss Art. 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) eine Strafmilderung zu erfolgen. Die Strafmilderung bedeutet, dass bei Gehilfenschaft das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist und auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen kann (BGE 143 IV 179 E. 1.5.1).