der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Da die rechtliche Würdigung dieser Tathandlungen ebenfalls unangefochten geblieben ist, erübrigt sich eine Überprüfung, ob es sich bei den vorgenannten Betäubungsmittelwiderhandlungen wie vorinstanzlich festgestellt um einzelne Tathandlungen handelt, oder ob nicht allenfalls eine Tateinheit hätte angenommen werden können. Es ist somit auch bezüglich der rechtlichen Würdigung vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Namentlich kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschuldigte jeweils mit direktem Vorsatz handelte (vgl. pag.