7 Konsum weg. Als Entschädigung konnte der Beschuldigte von F.________ Kokain zu einem günstigeren Preis beziehen und erhielt von diesem gelegentlich 1 bis 3 Linien Kokain für seinen Eigenkonsum. Die Vorinstanz ging bezüglich des Reinheitsgrads des von F.________ veräusserten Kokaingemischs von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 71 % aus (vgl. pag. 1427 ff.; S. 16 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).