Für den Transport wurde der Beschuldigte von F.________ mit CHF 2'000.00 und ca. 15 Gramm Kokain entschädigt (vgl. pag. 1401 ff.; S. 10 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter beförderte der Beschuldigte im Sommer 2019 wiederum im Auftrag von F.________ ca. 250 Gramm Kokaingemisch von Spiezwiler nach M.________. Bezüglich des Reinheitsgrads des Kokaingemischs ging die Vorinstanz von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 71 % aus (vgl. pag. 1410 ff.; S. 19 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).