In M.________ fasste der Beschuldigte gemeinsam mit F.________ spontan den Entschluss, das Kokaingemisch in seinem Gartenhaus im Schrebergarten zu lagern, wobei die diesbezügliche Hauptinitiative von F.________ ausging. Der Beschuldigte kannte die exakte Menge und den Reinheitsgrad des durch ihn transportieren Kokaingemischs zwar nicht, wusste jedoch aufgrund der Grösse des Verstecks im Auto, dass es sich um eine «schöne Menge» handelte. Aufgrund der konkreten Umstände erachtete die Vorinstanz ein Gewicht von 1 Kilogramm und einen Reinheitsgrad von 88 % als erstellt. Für den Transport wurde der Beschuldigte von F._____