6 bungsmittelgesetz (Ziff. II.1-3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ziff. II Verurteilung Ziff. 2) sowie die weiteren Verfügungen nach Ziff. IV.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).