erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Einstellung wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausscheidung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und einfachen Widerhandlungen gegen das Betäu-