5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten durch die Kammer zu überprüfen sind die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Ziff. II Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (Ziff. II Verurteilung Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).