5 zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wobei 12 Monate zu vollziehen seien und für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: