1. der Einstellung des Verfahrens wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbekannten Menge Kokain, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2. der Schuldsprüche wegen 2.1 qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 8.-12. Juli 2019 und im Sommer 2019 durch Einfuhr von ca. 1'000 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 88 % und Beförderung von ca. 250 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 71 % […] (Ziff. II.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv);