4 dung der einschlägigen Bestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen, insbesondere sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen (pag. 1605 f.).