Im Rahmen der Vorladung vom 25. Oktober 2022 verfügte die Verfahrensleitung, die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erfolge von Amtes wegen, weshalb der entsprechende Beweisantrag gegenstandslos sei. Der Beweisantrag betreffend den Kontoauszug wurde hingegen gutgeheissen und das Dokument zu den Akten erkannt (pag. 1470 f.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 3. August 2023; pag. 1554), ein aktueller Leumundsbericht inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 3. August 2023;