3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 18. Juli 2022 beantragte die Verteidigung, der Beschuldigte sei durch die Strafkammer zu befragen. Zudem reichte sie einen Kontoauszug betreffend Zahlungen des Beschuldigten an eine Suchtberatungsstelle ein und beantragte, dieser sei zu den Akten zu erkennen (pag. 1444 und pag. 1447 f.). Im Rahmen der Vorladung vom 25. Oktober 2022 verfügte die Verfahrensleitung, die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erfolge von Amtes wegen, weshalb der entsprechende Beweisantrag gegenstandslos sei.