Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Anordnung der Landesverweisung (Ziff. II Verurteilung Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). 3 Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (pag. 1453). Die Berufungsverhandlung fand am 10. August 2023 statt (pag. 1584 ff.).