2. Ein beschlagnahmter Geldbetrag von CHF 3'850.00 sowie von EUR 185.00 wird in der Höhe von CHF 200.00 zur Deckung der Busse von CHF 200.00 und in der Höhe von CHF 3'650.00 sowie EUR 185.00 zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 17'503.05 verwendet. Der darüber hinaus beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 150.00 und EUR 185.00 wird C.________ (Ehefrau des Beschuldigten, wohnhaft ebenfalls ________) nach Rechtskraft dieses Urteils zurückgegeben.