Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 382 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2023 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Blaser, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 8. April 2022 (PEN 21 391) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 8. April 2022 folgendes Urteil (pag. 1378 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich began- gen bis zum 08.04.2019, durch Konsum einer unbekannten Menge Kokain wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 1.1. vom 08.-12.07.2019 in M.________, Milano/I sowie auf der Strecke Milano/I – Iselle – Brig – M.________, durch die Einfuhr von ca. 1'000 g Kokaingemisch mit einem Rein- heitsgrad von 88 %. 1.2. zu einem nicht genauer bestimmten Zeitpunkt im Sommer 2019, durch Beförderung von ca. 250 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 71 % auf der Strecke Spiezwiler – M.________. 2. der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen von Anfang 2019 bis Mitte September 2019 in M.________, zur Veräusserung von ca. 560 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 71 %. 3. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 09.04.2019 bis September 2019, durch Konsum von ca. 4 g Kokain. und in Anwendung der Art. 25, 40, 43, 44, 47, 49, 51, 66a Abs. 1 Bst. o, 106 StGB; 19 Abs. 1 Bst. b und c, 19 Abs. 2 Bst. a, 19a Ziff. 1 BetmG; 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jah- re festgesetzt. Die vorläufige Festnahme von zwei Tagen wird in diesem Umfang auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 2 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15'749.00 und Aus- lagen von CHF 1'754.05, insgesamt bestimmt auf CHF 17'503.05. III. [amtliche Entschädigung] IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - 1 Box AKRIBOS schwarz (ohne Bargeld) - 1 Etui «Malta» (ohne Bargeld) - 2 Silberbarren «Credit Suisse» à 50 Gramm (Nr. ________ / ________) 2. Ein beschlagnahmter Geldbetrag von CHF 3'850.00 sowie von EUR 185.00 wird in der Höhe von CHF 200.00 zur Deckung der Busse von CHF 200.00 und in der Höhe von CHF 3'650.00 sowie EUR 185.00 zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 17'503.05 verwendet. Der darüber hinaus beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 150.00 und EUR 185.00 wird C.________ (Ehefrau des Beschuldigten, wohnhaft ebenfalls ________) nach Rechtskraft die- ses Urteils zurückgegeben. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) am 13. April 2022 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 1386). Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Ur- teilsbegründung, datierend ebenfalls vom 16. Juni 2022, zu (pag. 1435 f. und pag. 1392 ff.). Am 18. Juli 2022 reichte die Verteidigung des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 1444 ff.). Darin beschränkte sie die Berufung auf die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe (Ziff. II Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Anordnung der Landesverweisung (Ziff. II Verurteilung Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). 3 Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten auf die Be- rufung des Beschuldigten beantragt werde (pag. 1453). Die Berufungsverhandlung fand am 10. August 2023 statt (pag. 1584 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 18. Juli 2022 beantragte die Verteidigung, der Be- schuldigte sei durch die Strafkammer zu befragen. Zudem reichte sie einen Konto- auszug betreffend Zahlungen des Beschuldigten an eine Suchtberatungsstelle ein und beantragte, dieser sei zu den Akten zu erkennen (pag. 1444 und pag. 1447 f.). Im Rahmen der Vorladung vom 25. Oktober 2022 verfügte die Verfahrensleitung, die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erfolge von Amtes wegen, weshalb der entsprechende Beweisantrag gegenstandslos sei. Der Beweisantrag betreffend den Kontoauszug wurde hingegen gutgeheissen und das Dokument zu den Akten erkannt (pag. 1470 f.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 3. August 2023; pag. 1554), ein aktueller Leu- mundsbericht inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 3. August 2023; pag. 1549 ff.) sowie ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst der Stadt M.________ (datierend vom 21. Juni 2023; pag. 1490 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Mit Schreiben vom 8. August 2023 reichte die Verteidigung folgende Dokumente ein und beantragte, diese seien zu den Akten zu erkennen (pag. 1563 ff.):  Zwischenzeugnis Restaurant D.________ von Juli 2023  Spendenbescheinigung 2022 von K.________ (Suchtberatungsstelle)  Belege der L.________ (Bank) betreffend Zahlungen an K.________ (Suchtbe- ratungsstelle) von September 2022 bis Juli 2023  Lohnblätter Restaurant D.________ von Januar 2022 bis Dezember 2022 so- wie von Januar 2023 bis Juli 2023  Lohnabrechnung E.________ (Lokal) von Januar 2023  Abrechnungen Arbeitslosenkasse UNIA von Dezember 2022 bis Februar 2023  Bewerbungsunterlagen des Beschuldigten mit Lebenslauf sowie Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen gegenüber dem RAV Diesem Antrag wurde anlässlich der Berufungsverhandlung entsprochen (pag. 1585 f.). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 1587 ff.). 4. Anträge der Parteien Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung namens des Be- schuldigten, es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil, soweit nicht an- gefochten, in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter sei der Beschuldigte in Anwen- 4 dung der einschlägigen Bestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft sowie unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten. Die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es seien die weiteren Ver- fügungen von Amtes wegen zu treffen, insbesondere sei das Honorar der amtli- chen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen (pag. 1605 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 1611 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 8. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz durch Konsum einer unbekannten Menge Kokain, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. erstinstanzliches Urteils- dispositiv); 2. der Schuldsprüche wegen 2.1 qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 8.-12. Juli 2019 und im Sommer 2019 durch Einfuhr von ca. 1'000 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 88 % und Beförderung von ca. 250 g Kokaingemisch mit einem Rein- heitsgrad von 71 % […] (Ziff. II.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2.2 Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, be- gangen von Anfang 2019 bis Mitte September 2019 zur Veräusserung von ca. 560 g Kokainge- misch mit einem Reinheitsgrad von 71 % (Ziff. II.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2.3 einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain (Ziff. II.3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 3. der Verurteilung 3.1 zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen); 3.2 zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II.2. + 4. erstinstanzliches Ur- teilsdispositiv); 4. der weiteren Verfügungen betreffend 4.1 Rückgabe diverser Gegenstände an A.________ (Ziff. IV.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 4.2 Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 3'850.00 sowie EUR 185 zur De- ckung der Busse und teilweisen Deckung der Verfahrenskosten (Ziff. IV.2. erstinstanzliches Ur- teilsdispositiv); 4.3 Herausgabe von CHF 150.00 und EUR 185 an C.________ (Ziff. IV.2. erstinstanzliches Urteils- dispositiv). II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung der einschlägigen Ge- setzesbestimmungen 5 zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wobei 12 Monate zu vollziehen seien und für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug mit einer Pro- bezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten von A.________ und des DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist dem zuständigen Bun- desamt bzw. dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst zu erteilen. 3. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) und dem Amt für Bevölke- rungsdienste ABEV (Art. 82 VZAE) mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten durch die Kammer zu überprüfen sind die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Mo- naten (Ziff. II Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (Ziff. II Verurteilung Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind praxisgemäss auch die Kos- ten- und Entschädigungsfragen offen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu be- urteilen ist schliesslich die Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.3 des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Einstellung wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausscheidung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) so- wie die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und einfachen Widerhandlungen gegen das Betäu- 6 bungsmittelgesetz (Ziff. II.1-3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ziff. II Verurteilung Ziff. 2) sowie die weiteren Verfügungen nach Ziff. IV.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechts- kraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Wie bereits erwähnt sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) bzw. Ge- hilfenschaft dazu gemäss Ziff. II.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich Sachverhalt und Beweiswürdigung, welche auch für die nachfolgende Strafzumessung und die Prüfung der Landesverweisung von Relevanz sind, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden. Kurz zusammengefasst ist von folgendem für die Strafzumessung und die Prüfung der Landesverweisung relevanten Sachverhalt auszugehen: Im Auftrag seines Kollegen F.________ reiste der Beschuldigte am 9. Juli 2019 mit seinem eigenen Auto nach Milano, Italien. Dort übernahm er auftragsgemäss ein Auto mit verstecktem Kokaingemisch und fuhr mit diesem zurück nach M.________. In M.________ fasste der Beschuldigte gemeinsam mit F.________ spontan den Entschluss, das Kokaingemisch in seinem Gartenhaus im Schreber- garten zu lagern, wobei die diesbezügliche Hauptinitiative von F.________ aus- ging. Der Beschuldigte kannte die exakte Menge und den Reinheitsgrad des durch ihn transportieren Kokaingemischs zwar nicht, wusste jedoch aufgrund der Grösse des Verstecks im Auto, dass es sich um eine «schöne Menge» handelte. Aufgrund der konkreten Umstände erachtete die Vorinstanz ein Gewicht von 1 Kilogramm und einen Reinheitsgrad von 88 % als erstellt. Für den Transport wurde der Be- schuldigte von F.________ mit CHF 2'000.00 und ca. 15 Gramm Kokain entschä- digt (vgl. pag. 1401 ff.; S. 10 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter beförderte der Beschuldigte im Sommer 2019 wiederum im Auftrag von F.________ ca. 250 Gramm Kokaingemisch von Spiezwiler nach M.________. Be- züglich des Reinheitsgrads des Kokaingemischs ging die Vorinstanz von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 71 % aus (vgl. pag. 1410 ff.; S. 19 ff. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich leistete der Beschuldigte Gehilfenschaft zur Veräusserung von ca. 560 Gramm Kokaingemisch, indem er von Anfang 2019 bis Mitte September 2019 die Räumlichkeiten des von ihm gepachteten Restaurants F.________ zur Verfü- gung stellte, damit dieser dort Kokain lagern, abpacken und konsumieren konnte. Falls erforderlich entsorgte der Beschuldigte das nicht aufgeräumte Verpackungs- material und putzte die Spuren von F.________s Abpack-Aktionen und dessen 7 Konsum weg. Als Entschädigung konnte der Beschuldigte von F.________ Kokain zu einem günstigeren Preis beziehen und erhielt von diesem gelegentlich 1 bis 3 Linien Kokain für seinen Eigenkonsum. Die Vorinstanz ging bezüglich des Rein- heitsgrads des von F.________ veräusserten Kokaingemischs von einem durch- schnittlichen Reinheitsgrad von 71 % aus (vgl. pag. 1427 ff.; S. 16 ff. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Da die rechtliche Würdigung dieser Tathandlungen ebenfalls unangefochten ge- blieben ist, erübrigt sich eine Überprüfung, ob es sich bei den vorgenannten Betäu- bungsmittelwiderhandlungen wie vorinstanzlich festgestellt um einzelne Tathand- lungen handelt, oder ob nicht allenfalls eine Tateinheit hätte angenommen werden können. Es ist somit auch bezüglich der rechtlichen Würdigung vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Namentlich kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschuldigte jeweils mit direktem Vorsatz handelte (vgl. pag. 1412 ff.; S. 21 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). III. Strafzumessung 6. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 1418 ff.; S. 27 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Ergänzend ist erneut festzuhalten, dass die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insge- samt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Wider- handlung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG bzw. der Gehilfenschaft dazu schuldig gemacht. Die Strafandrohung für qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz lautet gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG auf Freiheitsstrafe nicht un- ter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Für die Gehilfen- schaft hat gemäss Art. 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) eine Strafmilderung zu erfolgen. Die Strafmilderung bedeutet, dass bei Gehilfenschaft das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist und auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen kann (BGE 143 IV 179 E. 1.5.1). Der Beschuldigte leistete Gehilfenschaft zur Veräusserung von ca. 397 Gramm rei- nem Kokain. Aufgrund der Betäubungsmittelmenge kommt trotz des Strafmilde- rungsgrundes der Gehilfenschaft einzig eine Freiheitsstrafe in Frage, da eine Un- terschreitung des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr verschuldensangemessen wäre. Die Strafarten für die einzelnen Betäubungsmittelwiderhandlungen sind somit identisch. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtstrafe auszufäl- 8 len, wobei die Einsatzstrafe am Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Einfuhr von ca. 880 Gramm reinem Ko- kain als mengenmässig schwerste Straftat zu bemessen ist. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts bil- det jeweils die Betäubungsmittelmenge. Zur Bestimmung des Einstiegsstrafmasses bestehen verschiedene Modelle, welche als Orientierungshilfe herangezogen wer- den können. Bereits mehrfach bestätigte das Bundesgericht, dass Gerichte in Lite- ratur und Richtlinien angegebene Strafmasse als blosse Orientierungshilfe heran- ziehen können, diese für Strafgerichte jedoch in keiner Weise bindend sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2 und 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2). Die Gerichte sind demnach nicht zum Beizug einer be- stimmten Tabelle verpflichtet. 7. Bestimmung der Einsatzstrafe (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Einfuhr von Kokain) 7.1 Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Die Betäubungsmittelmenge darf aufgrund des Doppelverwertungs- verbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmäs- sig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 8. bis am 12. Juli 2019 ca. 1'000 Gramm Kokaingemisch, ausmachend ca. 880 Gramm reines Kokain, in die Schweiz einführte. Die Referenzstrafen- Tabelle von SCHLEGEL/JUCKER sieht für eine Menge von 615 Gramm Kokain ein Einstiegsstrafmass von 36 Monaten und für eine Menge von 980 Gramm Kokain ein solches von 42 Monaten vor (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N 45 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf welchen das ent- sprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchti- ger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). Durch seine Handlung hat der Beschuldigte die Grenze zum mengenmässig schweren Fall um ein Vielfaches überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Mit Blick auf die in der «Tabelle SCHLEGEL/JUCKER» vorgesehenen Strafmasse legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 41 Monaten fest. Zur Art und Weise des Vorgehens bzw. zur Verwerflichkeit des Handelns ist anzu- merken, dass der Beschuldigte die ca. 880 Gramm reines Kokain mit nur einem Transport von Italien in die Schweiz einführte. Es liegen somit deutlich weniger als fünf Geschäfte vor. Zudem handelte der Beschuldigte als blosser Kurier. Er fungier- te damit auf der untersten Hierarchiestufe, hatte keine Entscheidbefugnisse und führte lediglich den Auftrag von F.________ aus. So hatte er insbesondere keinen Einfluss auf die Menge und die Reinheit des einzuführenden Kokaingemischs so- 9 wie auf die Route bzw. den Einfuhrplan. Dies ist nicht unwesentlich strafmindernd zu berücksichtigen. Auch konnte er von der Einfuhr kaum profitieren, erhielt er doch lediglich eine Entschädigung von rund CHF 2'000.00 und ca. 15 Gramm Kokain. Demgegenüber kommt erhöhend hinzu, dass der Beschuldigte das eingeführte Ko- kaingemisch anschliessend in seinem Gartenhaus im Schrebergarten lagerte und damit vor den Strafverfolgungsbehörden versteckte. Die Kammer berücksichtigt diese Umstände insgesamt strafmindernd mit einem Abzug von 13 Monaten. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und im Gegensatz zur Vorinstanz, welche von einem leicht- bis mittelschweren Verschulden ausging (pag. 1421; S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), noch als leicht. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden eine Strafe von 28 Monaten als angemessen. 7.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er in Bezug auf seine Beweggründe zunächst an, er habe die Tat nicht für Geld gemacht, meinte dann aber, es vielleicht doch für die erhalte- nen CHF 2'000.00 gemacht zu haben. Er habe seine Schulden bezahlen wollen, das sei alles (pag. 1358 Z. 9 ff.). Weiter gab er an, aus Dummheit gehandelt zu ha- ben (pag. 1358 Z. 4 und Z. 36). Der Vorinstanz ist diesbezüglich zuzustimmen, wenn sie festhält, mit Dummheit oder Naivität alleine lasse sich die Delinquenz nicht erklären (pag. 1421; S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Be- schuldigte handelte somit vorwiegend aus finanziellen und folglich aus egoistischen Beweggründen. Da sowohl direkter Vorsatz als auch egoistische Beweggründe bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als deliktsty- pisch zu bezeichnen sind, wirkt sich beides neutral aus. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit ist anzumerken, dass der Beschuldigte keineswegs als kokainsüchtig bezeichnet werden kann. So sagte er etwa aus, früher schon konsumiert zu haben, aber nicht in einem grossen Ausmass und nicht immer. Er habe auch Pausen eingelegt. Er habe nicht täglich oder monatlich konsumiert (pag. 1357 Z. 27 f.). Zudem arbeitete er im Tatzeitpunkt als Küchenverantwortlicher bei G.________ (vgl. pag. 220). Anstatt sich am Betäubungsmittelhandel zu beteili- gen, wäre es ihm folglich auch ohne weiteres möglich gewesen, auf legale Weise Geld zu verdienen, um seine damaligen Schulden zu bezahlen. Es sind somit we- der äussere noch innere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verun- möglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Eine Strafminderung aufgrund ei- ner Suchtmittelabhängigkeit drängt sich somit nicht auf. Die Vermeidbarkeit wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Die subjektiven Tatkomponenten sind damit insgesamt neutral zu gewichten. 7.3 Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist in Relation zum grossen Strafrahmen von einem noch leichten Tatverschulden aus- zugehen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 28 Monaten als dem Tatver- schulden des Beschuldigten angemessen. 10 8. Asperation für die weiteren Straftaten 8.1 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Beförderung von Kokain 8.1.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte beförderte zu einem nicht genauer bestimmten Zeitpunkt im Sommer 2019 ca. 177 Gramm reines Kokain von Spiezwiler nach M.________. Die «Tabelle SCHLEGEL/JUCKER» sieht für eine Menge von 114 Gramm Kokain eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten und für eine Menge von 180 Gramm Kokain eine solche von 24 Monaten vor (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB). Un- ter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts erachtet die Kammer mit Blick auf diese Referenzstrafen- Tabelle eine Einstiegsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Zur Art und Weise des Vorgehens bzw. zur Verwerflichkeit des Handelns ist anzu- merken, dass der Beschuldigte auch bei dieser Tat lediglich als Kurier agierte und sich die Beförderung auf eine einzige Transportfahrt beschränkte. Wiederum hatte der Beschuldigte keinen Einfluss auf die Menge bzw. den Reinheitsgrad des beför- derten Kokaingemischs. Hinzu kommt, dass sich der Transport in diesem Fall nicht über die Landesgrenze bewegte, sondern lediglich im Inland erfolgte. Die Kammer berücksichtigt diese Umstände mit einem deutlichen Abzug von 10 Monaten. Insgesamt ist mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG von einer noch leichten objektiven Tatschwere auszugehen. Die Kammer erachtet hierfür ei- ne hypothetische Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. 8.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mitunter aus egoistischen Be- weggründen, was neutral zu gewichten ist. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit wird auf die Ausführungen in E. III.7.2 hiervor ver- wiesen. Es ist nicht von einer Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten auszuge- hen. Dem Beschuldigten wäre es auch bezüglich dieser Tathandlung ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich wiederum neutral aus, womit es bei einer hypothetischen Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. 8.1.3 Fazit zu den Tatkomponenten Insgesamt erscheint das Tatverschulden noch als leicht und eine Strafe von 14 Monaten als dem Verschulden angemessen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die Beförderung eine ge- wisse sachliche und zeitliche Nähe zur Einfuhr aufweist, zumal die Beförderung ebenfalls dem Betäubungsmittelhandel von F.________ diente und sich im Som- mer 2019, also in zeitlicher Nähe, ereignete (pag. 1422; S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach wird die Strafe zur Hälfte, ausmachend 7 Monate, auf die Einsatzstrafe asperiert. Es resultiert als Zwischenergebnis eine Freiheits- strafe von 35 Monaten. 11 8.2 Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 8.2.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte leistete von Anfang 2019 bis Mitte September 2019 Gehilfen- schaft zur Veräusserung von ca. 397 Gramm reinem Kokain. Die «Tabelle SCHLE- GEL/JUCKER» sieht für eine Menge von 360 Gramm Kokain eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten und für eine Menge von 615 Gramm eine solche von 36 Monaten vor (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB). Unter Berücksichtigung dieser Orientierungshilfe erscheint der Kammer eine Einstiegsstrafe von 31 Monaten als angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten hinweg handelte. Er ermöglichte damit, dass der Betäubungsmittelhandel von F.________ von Drittpersonen über eine längere Zeit unerkannt blieb, was mit 3 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen ist. Zuguns- ten des Beschuldigten ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass er seine Räum- lichkeiten als Freundschaftsdienst zur Verfügung gestellt und trotz des eingegan- genen Risikos – abgesehen von der Sicherung seines Eigenkonsums – davon kaum profitiert hat. Es sind die 3 Monate wieder in Abzug zu bringen. Zudem wirkt sich die Gehilfenschaft zugunsten des Beschuldigten aus. Um das Verschulden des Gehilfen einschätzen zu können, ist es unerlässlich, einen Ver- gleich mit dem (objektiven) Tatverschulden des Haupttäters anzustellen. Der Tat- beitrag des Gehilfen ist in der Regel geringer als derjenige des Haupttäters. Er vollbringt eine untergeordnete Hilfeleistung. Die denkbaren Teilnahmevarianten können von unterschiedlicher Qualität sein. Sie decken einen weiten Bereich ab, der beim tatentscheidenden Beitrag des Haupttäters beginnt und beim geringfügi- gen Tatbeitrag des Gehilfen endet. Dazwischen liegt die Grenze, welche den Haupttäter vom Gehilfen trennt. Diese lineare Abstufung wirkt sich regelmässig auch bei der Bewertung des Verschuldens aus: Nähert sich eine bestimmte Tat- handlung des Haupttäters der Grenze zur Gehilfenschaft, muss in der Regel von einer reduzierten objektiven Tatschwere ausgegangen werden. Der Vorwurf an den Gehilfen, dessen Beitrag knapp unter dieser Grenze liegt, ist nur geringfügig leich- ter. Dementsprechend wäre (bei sonst gleichen Verhältnissen) dessen Verschulden auch nur unwesentlich geringer, was (bei gleichen Täterkomponenten) zu einer ge- genüber dem Haupttäter leicht reduzierten Strafe führen müsste. Allgemein lässt sich festhalten: Je mehr sich die Tatbeiträge des Gehilfen und des Haupttäters von der Grenzlinie Gehilfenschaft/Täterschaft entfernen, desto grösser muss unter sonst gleichen Bedingungen die Differenz zwischen den Strafen sein. Je näher die Tatbeiträge sind, desto geringer ist der Unterschied (MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl. 2019, N 196 f.). Der Beschuldigte stellte F.________ die Räumlichkeiten des von ihm gepachteten Restaurants zur Verfügung, damit dieser dort Kokain lagern, abpacken und konsu- mieren konnte. Falls erforderlich entsorgte der Beschuldigte das nicht aufgeräumte Verpackungsmaterial und putzte die Spuren von F.________s Abpack-Aktionen und dessen Konsum weg. Damit sorgte er dafür, dass der Betäubungsmittelhandel von F.________ nicht früher aufflog. Hingegen hatte der Beschuldigte mit dem Betäubungsmittelhandel an sich offenbar nichts zu tun. Insofern ist sein Tatbeitrag noch nicht nahe an demjenigen des Haupttäters. Er hat mit seiner Hilfestellung 12 «einzig» bewirkt, dass die Haupttat an einem vor den Strafverfolgungsbehörden geschützten und damit sicheren Ort stattfinden konnte. Für diesen untergeordneten Tatbeitrag als Gehilfe erscheint eine Reduktion der hypothetischen Strafe um rund einen Drittel, ausmachend 11 Monate, als angezeigt. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich insgesamt noch als leicht. Die von der Vorinstanz eingesetzte Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird als angemessen erachtet. 8.2.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Beweggründe sind nicht ab- schliessend geklärt. Am wahrscheinlichsten ist, dass der Beschuldigte F.________ die Räumlichkeiten seines Restaurants zur Verfügung stellte, um diesem als guten Freund einen Gefallen zu machen und weil er ab und zu kleinere Mengen Kokain erhielt. Besonders verwerfliche oder ehrbare Beweggründe sind keine ersichtlich. Dem Beschuldigten wäre es – mangels Suchtmittelabhängigkeit – wiederum ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und die Tat zu vermei- den, was allerdings neutral zu gewichten ist. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit insgesamt neutral aus. 8.2.3 Fazit zu den Tatkomponenten Insgesamt erscheint das Tatverschulden noch als leicht und eine Strafe von 20 Monaten als dem Verschulden angemessen. Da die Gehilfenschaft zur Veräusserung von Kokain ebenfalls dem Betäubungsmit- telhandel von F.________ diente und sich zumindest teilweise im Sommer 2019 ereignete, besteht in Einklang mit der Vorinstanz eine gewisse sachliche und zeitli- che Nähe zur Einfuhr (pag. 1422; S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus diesem Grund wird die Strafe zur Hälfte, ausmachend 10 Monate, auf die Ein- satzstrafe asperiert. Es resultiert eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 45 Monaten. 9. Täterkomponenten 9.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. pag. 1554). In Einklang mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass sich die Vorstrafenlosigkeit neutral auswirkt (pag. 1423; S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger. Er ist am ________ in H.________ (Ortschaft) in Italien geboren (pag. 1529). Dort besuchte er die obliga- torischen Schulen und liess sich anschliessend zum Koch ausbilden (pag. 93 und pag. 221). Seit Februar 1987 lebt er in der Schweiz (pag. 1509). Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder sowie ein Enkelkind (pag. 957 und pag. 1355 Z. 18 ff.). Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erwartete der Beschuldigte sein zweites Enkelkind (pag. 1589 Z. 32). Seit seiner Niederlassung in der Schweiz ar- beitete der Beschuldigte beinahe ununterbrochen als Hilfskoch, Koch oder Küchenchef in verschiedenen Restaurants (pag. 223 ff. und pag. 1577 f.). Zudem 13 war er während mehreren Jahren Pächter zweier Restaurants in M.________ (vgl. pag. 1578). Aktuell arbeitet er in einem Vollzeitpensum als Küchenchef im Re- staurant D.________. Sein Monatslohn beträgt CHF 5'400.00 netto (pag. 1552 f.). In seinem Betreibungsregisterauszug von Januar 2022 sind weder Betreibungen noch Verlustscheine verzeichnet (vgl. pag. 1329). Insgesamt sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als gut zu bezeichnen. Dies darf allerdings erwartet werden, womit sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral auswir- ken. 9.2 Nachtatverhalten Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil bei- trägt. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Beschuldigte sei nach seiner ersten Einver- nahme fortan geständig gewesen. Die Beförderung des Kokains hätte ihm ohne seine Aussage gar nicht erst nachgewiesen werden können, sein Geständnis sei die rechteigentliche Grundlage für seine Verurteilung gewesen. Bezüglich der Ge- hilfenschaft zur Veräusserung von Kokain hätte dem Beschuldigten sein exakter Tatbeitrag, die Dauer seiner Gehilfenschaft sowie die Menge des von F.________ verarbeiteten Kokains nicht nachgewiesen werden können. Auch bezüglich der Ko- kaineinfuhr habe er den Strafbehörden die Arbeit erleichtert, indem er zugegeben habe, die genaue Grösse des Drogenverstecks bereits vor dem Transport gekannt zu haben, wodurch es ein Leichtes gewesen sei, den subjektiven Tatbestand des Delikts nachzuweisen (pag. 1423; S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. Au- gust 2020 zunächst keineswegs geständig oder einsichtig zeigte. So gab er etwa an, nicht zu wissen, was F.________ in seinem Restaurant gemacht habe (pag. 100 Z. 280) und verneinte, bei Kokainlieferungen von Italien in die Schweiz involviert gewesen zu sein (pag. 101 Z. 296 f.). Erst nach diversen Vorhalten und wohl aufgrund der bezüglich der Kokaineinfuhr erdrückenden Beweislage zeigte er sich allmählich kooperativ und zunehmend geständig (vgl. pag. 102 ff.). Im Ergeb- nis fällt das Geständnis bezüglich der Kokaineinfuhr nur leicht ins Gewicht, hinge- gen sind die Geständnisse des Beschuldigten hinsichtlich der Beförderung von Ko- kain sowie der Gehilfenschaft zur Veräusserung von Kokain stark strafmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet für die Geständnisse eine Gesamtreduktion von einem Drittel auf 30 Monate als angemessen. Schliesslich ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er von September 2021 bis Juli 2023 monatlich CHF 150.00, ausmachend CHF 3'450.00, an eine Suchtberatungsstelle spendete (pag. 1447 f. und pag. 1566 ff.) und sich dadurch reuig zeigte. Auch gab er vor der Vorinstanz an, sich für seine Taten zu 14 schämen (pag. 1356 Z. 10 f.). Er denke seit zwei Jahren täglich daran, weshalb er das gemacht habe. Das sei für ihn nicht normal, er sei dumm gewesen (pag. 1358 Z. 35 f.). Auch anlässlich der Berufungshandlung sagte er glaubhaft aus, sich für das, was er gemacht habe, zu schämen. Diese Scham werde er nie verlieren (pag. 1594 Z. 5 ff.). Für diese aufrichtige Reue sieht die Kammer eine weitere Re- duktion um 2 Monate auf 28 Monate als angezeigt. 9.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, wes- halb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten in Einklang mit der Vorinstanz als neutral zu werten ist. 9.4 Fazit zu den Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten mittelgradig bis stark strafmindernd aus. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 17 Monate auf 28 Monate. 10. Fazit zum Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfacher mengenmässig qualifizierter Betäubungsmittelwiderhandlung sowie Gehilfenschaft dazu eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen. 11. Vollzug der Freiheitsstrafe / teilbedingter Strafvollzug Vorab gilt festzuhalten, dass aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (E. I.5 hiervor) die Verweigerung des teilbedingten Vollzugs nicht zur Diskussion steht. Andererseits ist bei dieser Höhe der Strafe auch kein vollbedingter Strafvoll- zug möglich, weshalb bereits aus diesem Grund der teilbedingte Strafvollzug anzu- ordnen ist. Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum teilbedingten Strafvollzug kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1424; S. 33 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf die nachfolgende Subsumti- on ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Das Gesetz nennt zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbe- dingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind. Erstens darf der unbedingt voll- ziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und zweitens müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieser Schranken liegt die Festsetzung des zu vollziehenden Teils im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichti- gen. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber 15 mit Sinn und Logik des Institutes zusammen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kom- mentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 43 StGB). Das Verhältnis der Straftei- le ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Aus- druck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der Beschuldigte lebt – wie bereits im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung – in geordneten Verhältnissen. Er geht einer geregelten Arbeit nach und kann seinen Lebensunterhalt ohne Hilfe bestreiten. Er hat weder Betreibungen noch Vorstrafen und sich seit den Vorfällen im Jahr 2019 soweit bekannt nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zu seiner Frau, seinen Kindern sowie seinem Enkelkind hat er ein gutes Verhältnis. Nach anfänglichem Bestreiten seiner Tatbeteiligungen zeigte er sich geständig, einsichtig und reuig. So sagte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung etwa aus, sich für seine Taten zu schämen (pag. 1356 Z. 10 f.) und seit zwei Jahren täglich daran zu denken, weshalb er das gemacht habe (pag. 1358 Z. 35). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschul- digte, sich für das, was er gemacht habe, zu schämen. Er werde diese Scham nie verlieren (pag. 1594 Z. 1 und Z. 5). Seine Reue brachte er auch dadurch zum Aus- druck, dass er bis Juli 2023 insgesamt CHF 3'450.00 für eine Suchtberatungsstelle spendete (pag. 1447 f. und pag. 1566 ff.). Den Kontakt zu F.________ hat er nach eigenen Angaben abgebrochen (vgl. pag. 1358 Z. 24 f. und pag. 1594 Z. 11 f.) und er gibt glaubhaft an, keine Drogen mehr zu konsumieren (pag. 1558 und pag. 1597 Z. 8 f.). Die Lebensumstände des Beschuldigten sind somit durchwegs positiv zu werten und ihm ist insgesamt eine gute Legalprognose zu attestieren. Schliesslich wiegt auch das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Straf- rahmens noch als leicht. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kammer zum Schluss, dass es genügt, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetz- liche Minimum von 6 Monaten festzusetzen. Sie erachtet einen Strafvollzug von 6 Monaten als ausreichend, um beim Beschuldigten die nötige Signalwirkung aus- zulösen. Es ist davon auszugehen, dass diese Strafe ihn davon abhalten wird, künftig erneut zu delinquieren. Für die restlichen 22 Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird auf das Minimum von 2 Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB die erstandene Polizeihaft vom 17. und 18. August 2020 im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (pag. 1425; S. 34 des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs). IV. Landesverweisung 12. Vorbemerkungen Im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgaben (BGE 145 IV 55; Urteil des Bundege- richts 6B_907/2018 vom 23. November 2018) ist zunächst in Anwendung des Lan- 16 desrechts zu prüfen, ob gestützt auf Art. 66a StGB die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind (E. IV.13 f. hiernach). Sollte dies der Fall sein, ist in einem (allfälligen) weiteren Schritt zu prüfen, ob sich das Ergebnis als mit dem Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü- gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) kompatibel erweist (E. IV.15 hiernach). 13. Allgemeine Ausführungen zur obligatorischen Landesverweisung Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1425 f.; S. 34 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen und unbesehen dessen, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann das Gericht nur ausnahmsweise absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedin- gung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den priva- ten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.2 und 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6.3.2). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.2). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der 17 ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der In- tegration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach fest- gehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehöri- gen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinrei- chenden Integration (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vor- gängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermu- ten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische An- nahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in je- dem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen allerdings selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders inten- sive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.1). Der familienrechtliche Schutzbe- reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser oh- ne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjähri- gen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsäch- lich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zu- sammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. 18 Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzu- ordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landes- verweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beur- teilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin ma- nifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Le- galprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2021 vom 9. No- vember 2022 E. 2.3.2 und 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2). 14. Erwägungen der Kammer zur obligatorischen Landesverweisung 14.1 Vorliegen einer Katalogtat / Vorgehen Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Nieder- lassungsbewilligung C (pag. 1529). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit diesbezüglich rechtskräftigem Urteil der Vorinstanz wurde er na- mentlich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG bzw. Gehilfenschaft dazu schuldig erklärt (Ziff. II.1-2 des vorinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Dabei handelt es sich um Katalogdelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien (E. IV.13 hiervor) zu prü- fen, ob beim Beschuldigten eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Lan- desverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. IV.14.2 hiernach). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (vgl. E. IV.14.3 hiernach). Wird das Vorlie- gen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung überwiegen, so wäre schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen (vgl. E. IV.16 hiernach). 14.2 Härtefallprüfung 14.2.1 Anwesenheitsdauer sowie persönliche und wirtschaftliche Integration Der Beschuldigte ist am ________ in H.________ (Ortschaft) in Italien geboren (pag. 1529). Dort besuchte er die obligatorischen Schulen und liess sich anschlies- send zum Koch ausbilden (pag. 93 und pag. 1578). Im Jahr 1984 kam er zum ers- ten Mal in die Schweiz um zu arbeiten, bevor er zwecks Leistung des Militärdiensts für 18 Monate nach Italien zurückkehren musste (pag. 217 f. Z. 427 ff.). Seit 1987 lebt der Beschuldigte ununterbrochen in der Schweiz (pag. 218 Z. 430 f. und pag. 1529). Der Beschuldigte befindet sich somit seit rund 36 Jahren in der Schweiz und hat damit den überwiegenden Teil seines Lebens hier verbracht. Al- lerdings verbrachte er auch einen Grossteil seines Lebens in Italien, insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre. Der Beschuldigte arbeitete während seines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz im Jahr 1984 während mehreren Monaten als Hilfskoch im I.________ (Lokal) in M.________ (pag. 222). Seit seiner Niederlassung in der Schweiz im 19 Jahr 1987 war er beinahe ununterbrochen als Hilfskoch, Koch oder Küchenchef in verschiedenen Restaurants tätig (pag. 223 ff. und pag. 1577 f.). Zudem war er während mehreren Jahren Pächter zweier Restaurants in M.________ (vgl. pag. 1578). Aktuell arbeitet er in einem Vollzeitpensum als Küchenchef im Re- staurant D.________. Sein Monatslohn beträgt CHF 5'400.00 netto (pag. 1552 f. und pag. 1565). Zumal das Restaurant jeweils saisonbedingt von Januar bis Fe- bruar geschlossen hat, geht der Beschuldigte während dieser Zeit soweit möglich einem Zwischenverdienst nach bzw. bemüht sich darum, einen solchen zu finden (vgl. pag. 1326, pag. 1571 und pag. 1575 ff.). Im Übrigen bezieht er während die- sen Monaten jeweils Taggelder von der Arbeitslosenversicherung (pag. 1323 und pag. 1572 ff.). Im September 2000 kauften der Beschuldigte und seine Ehefrau ein Reihenfamilienhaus in M.________ (pag. 1332 ff.). Abgesehen von einer Hypothek auf dem Haus hat der Beschuldigte aktuell keine Schulden (vgl. pag. 1553). In sei- nem Betreibungsregisterauszug von Januar 2022 sind weder Betreibungen noch Verlustscheine verzeichnet (vgl. pag. 1329). Gemäss Bericht hinsichtlich der Prü- fung der strafrechtlichen Landesverweisung des Migrationsdienstes der Stadt M.________ vom 6. Mai 2021 wurde der Beschuldigte vom 1. Oktober 1997 bis zum 9. September 1999 mit Sozialhilfegelder im Betrag von total CHF 3'268.10 teilunterstützt (pag. 958). Im ergänzenden Bericht hinsichtlich der Prüfung der straf- rechtlichen Landesverweisung des Migrationsdienstes der Stadt M.________ vom 21. Juni 2023 wurde diesbezüglich festgehalten, der Beschuldigte sei im Jahr 1997 finanziell unterstützt worden, wobei es sich nicht um Sozialhilfe, sondern um Be- zahlung der Krankenkassenprämien der Familie gehandelt habe (pag. 1491). Der Beschuldigte konnte seinen Lebensunterhalt in der Schweiz somit grösstenteils selbst bestreiten. Diese weitgehende finanzielle Unabhängigkeit und Schuldenfrei- heit sowie die beinahe ununterbrochene Erwerbstätigkeit des Beschuldigten seit seiner Niederlassung in der Schweiz fallen durchaus positiv ins Gewicht. Seine wirtschaftliche Integration kann insgesamt als gut bezeichnet werden. Aufgrund seiner Herkunft spricht der Beschuldigte fliessend Italienisch und damit eine Landessprache. Der deutschen Sprache ist der Beschuldigte in den Grundzü- gen mächtig und er versteht Schweizerdeutsch (pag. 94 und pag. 1354). Im Rah- men des vorliegenden Strafverfahrens war er anlässlich der Einvernahmen zwar auf eine Übersetzung angewiesen, wobei angesichts der Komplexität und Tragwei- te der Angelegenheit verständlich erscheint, dass sich der Beschuldigte in seiner Muttersprache äussern wollte. Zudem war es dem Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme möglich, sich weitgehend auf Deutsch zu äussern (vgl. pag. 1587 ff.). Dennoch wären aufgrund seiner langjährigen Anwesenheits- dauer in der deutschsprachigen Schweiz etwas bessere Deutschkenntnisse zu er- warten. Dies fällt aber aufgrund der Tatsache, dass er eine Landessprache be- herrscht, nicht weiter ins Gewicht. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei in der Schweiz lebende erwachsene Kinder sowie ein Enkelkind (pag. 957 und pag. 1355 Z. 18 ff.). Im Zeitpunkt der Be- rufungsverhandlung erwartete der Beschuldigte sein zweites Enkelkind (pag. 1589 Z. 32). Seine Familie bedeute ihm alles, er habe nur sie (pag. 1356 Z. 35). Zudem sagte der Beschuldigte aus, zwei Freunde zu haben. Persönlich treffe er diese Freunde nicht mehr, aber sie würden sich Nachrichten schreiben oder sich zwi- 20 schendurch anrufen (pag. 1591 Z. 35 ff.). Insgesamt scheint sich das gesellschaftli- che Leben des Beschuldigten somit primär in der Familiengemeinschaft abzuspie- len. Als Hobby gab der Beschuldigte an, Gartenarbeit zu machen (pag. 1355 Z. 29 und pag. 1591 Z. 11), er habe seit rund 25 Jahren (pag. 1357 Z. 3) bzw. seit ca. 30 Jahren (pag. 1558) einen Schrebergarten. Ansonsten hat der Beschuldigte keine Hobbies und ist in keinem Verein aktiv (pag. 1558). Insgesamt kann dem Beschuldigten eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration at- testiert werden. Auch die persönliche Integration ist als gut zu bezeichnen, wobei besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bezie- hungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur hingegen nicht auszumachen sind. 14.2.2 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Dem Strafregisterauszug vom 3. August 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschul- digte nicht vorbestraft ist (vgl. pag. 1554). Einzig im Jahr 2015 wurde er wegen ei- ner Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft (pag. 961 f.), was vorliegend jedoch nicht weiter zu berücksichtigen ist. Bis zu den Betäubungsmitteldelikten im Jahr 2019 hielt sich der Beschuldigte somit während Jahrzehnten an die Rechtsordnung der Schweiz. Dennoch ist nicht zu übersehen, dass es sich bei der Einfuhr von ca. 880 Gramm reinem Kokain, der Beförderung von ca. 177 Gramm reinem Kokain sowie der Gehilfenschaft zur Ver- äusserung von ca. 397 Gramm reinem Kokain gemäss Ziff. II.1-2 des vorinstanzli- chen Urteilsdispositivs um beachtliche Betäubungsmittelmengen handelt und sich diese Widerhandlungen teilweise über einen Zeitraum von mehreren Monaten er- streckten. Durch diese Widerhandlungen hat der Beschuldigte die öffentliche Si- cherheit und Ordnung der Schweiz schwer missachtet. Immerhin hat er sich seither soweit bekannt nichts mehr zu Schulden kommen lassen. 14.2.3 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist seit Februar 1990 mit einer Italienerin verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder sowie ein Enkelkind (pag. 957 und pag. 1355 Z. 18 ff.). Im Zeit- punkt der Berufungsverhandlung erwartete der Beschuldigte sein zweites Enkel- kind (pag. 1589 Z. 32). Die Kinder des Beschuldigten verfügen über die Schweizer Staatsbürgerschaft, seine Ehefrau über die Niederlassungsbewilligung C (pag. 957). Beide Kinder seien ausgezogen und finanziell unabhängig (pag. 217 Z. 418 ff.). Betreuungsaufgaben des Enkelkindes übernehme der Beschuldigte kei- ne (pag. 1355 Z. 32 f.; vgl. pag. 1590 Z. 1 ff.). In Bezug auf die erwachsenen Kinder sowie auf das Enkelkind bzw. die Enkelkin- der kann sich der Beschuldigte nicht auf Art. 8 EMRK berufen, zumal sie unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum geschützten Familienkreis gehören. Zudem sind die Kinder des Beschuldigten bereits ausgezogen, finanziell unabhängig und der Beschuldigte übernimmt ge- genüber seinem im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits geborenen Enkel- kind keine Betreuungsaufgaben. Speziell enge familiäre Bande oder regelmässige Kontakte, die über das Übliche hinausgehen, sind keine ersichtlich. Die Ehefrau des Beschuldigten, welche zur Kernfamilie des Beschuldigten gehört, lebt zwar ebenfalls seit vielen Jahren in der Schweiz, jedoch ist sie italienische 21 Staatsangehörige, weshalb es ihr ohne weiteres zumutbar und möglich ist, das Familienleben mit dem Beschuldigten auch in Italien zu pflegen, sollte sie sich ge- gen einen Verbleib in der Schweiz entscheiden. So gab der Beschuldigte etwa zu Protokoll, seine Ehefrau würde zu 100 % mit ihm mitgehen, wenn er die Schweiz verlassen müsste (pag. 1596 Z. 1 f.). Im Übrigen wäre das Aufrechterhalten der familiären Beziehungen durch den Vollzug der Landesverweisung auch bei einem Verbleib der Ehefrau in der Schweiz nicht verunmöglicht, da es ihr offensteht, den Kontakt zum Beschuldigten durch die Vielzahl der heutigen Kommunikationsmittel oder Besuche zu pflegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3). 14.2.4 Möglichkeit der Widereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wie- dereingliederung in der Schweiz / Rückfallgefahr Vorab ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, son- dern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Demgegenüber können in der Schweiz günstigere Resozialisierungschancen den Ausschlag dafür geben, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist, da die Landesverweisung für die Resozialisierung nicht förderlich ist. Der Beschuldigte ist in Italien aufgewachsen. Insbesondere hat er dort die prägen- den Kindheits- und Jugendjahre verbracht und sich zum Koch ausbilden lassen (pag. 93 und pag. 1578). Die Eltern des Beschuldigten wohnen in der Nähe von J.________ (Ortschaft). Er besucht sie zweimal pro Jahr jeweils für eine Woche, maximal für zwei Wochen. Zudem leben sein Bruder und seine Schwestern in Itali- en (pag. 1592 Z. 27 ff.). Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte durchaus über einen Bezug zu seinem Heimatland verfügt. Zudem spricht er flies- send Italienisch und dürfte mit den Gepflogenheiten der dortigen Gesellschaft nach wie vor vertraut sein. Seiner Ehefrau, die ebenfalls italienische Staatsangehörige ist, dürfte es zudem – wie bereits erwähnt – ohne weiteres möglich und zumutbar sein, mit dem Beschuldigten nach Italien auszureisen, sofern sie das möchte. Auch wenn die Reintegration in Italien nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, erscheinen die Resozialisie- rungschancen im Heimatland als grundsätzlich gut. Im Alter von ________ Jahren und bei einer guten Gesundheit dürfte es dem Beschuldigten möglich sein, in Itali- en weiterhin als Koch zu arbeiten. Aufgrund seiner langjährigen beruflichen Erfah- rung besteht durchaus die Möglichkeit, dass er auf dem italienischen Arbeitsmarkt Fuss fassen und eine Existenz aufbauen kann. Einer Wiedereingliederung im Hei- matland steht somit nichts entgegen. Insgesamt scheinen die Wiedereingliederungschancen des Beschuldigten nach Verbüssung des unbedingten Teils der Haftstrafe in der Schweiz nicht günstiger als in Italien. Die grundsätzliche Wiedereingliederungsmöglichkeit in der Schweiz be- gründet somit keinen Härtefall. 22 14.2.5 Gesundheitszustand Der Beschuldigte verneinte im August 2020, gesundheitliche Probleme zu haben (pag. 124 Z. 66 f.). Dem Leumundsbericht vom 3. August 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte vor ca. 6 Monaten Probleme mit dem rechten Arm gehabt habe. Er habe verschiedene Untersuchungen über sich ergehen lassen müssen (Neurologe und MRI) und werde Ende August ein Langzeit-EKG machen müssen. Vom Arzt der Kardiologie habe der Beschuldigte Blutverdünner verschrieben erhal- ten (pag. 1558). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte dies (pag. 1592 Z. 3 ff.). Die vom Beschuldigten geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen vermögen für sich alleine keinen Härtefall begründen. So wäre es ihm auch im Ausland möglich, eine entsprechende Behandlung zu erhalten. Schliesslich gab er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. April 2022 an, nie in grossem Ausmass Kokain konsumiert zu haben (pag. 1357 Z. 27 f.). Er bestätigte mehrfach, seit mehreren Jahren abstinent zu sein (pag. 1357 Z. 28 f., pag. 1558 und pag. 1597 Z. 8 ff.). Es sind folglich keine sucht- oder sonsti- ge gesundheitsrelevante Anhaltspunkte ersichtlich, welche einer Landesverwei- sung entgegenstehen würden. 14.2.6 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, das heisst eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt. Das bedeutet nament- lich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr ins Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischer- weise vorkommen, also eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise treffen. Ein solcher persönlicher Härtefall liegt beim Beschuldigten mit Blick auf die diesbe- züglich strenge höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. Der Beschuldigte pflegt zu seinen (erwachsenen) Kindern und seinem Enkelkind eine normale fami- liäre Beziehung. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 EMRK auf sie auszuweiten wäre. Seiner Ehefrau ist es zumutbar und mög- lich, dem Beschuldigten nach Italien zu folgen und das Familienleben dort mit ihm fortzusetzen. Sollte sie sich für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden, könnte der Kontakt zum Beschuldigten durch Kommunikationsmittel oder Besuche auf- rechterhalten werden. Dies gilt im Übrigen auch für seine in der Schweiz lebenden Kinder und sein Enkelkind bzw. seine Enkelkinder. Überdies ist der Beschuldigte trotz seiner langen Aufenthaltsdauer und der an sich guten wirtschaftlichen und persönlichen Integration in sozialer und kultureller Hinsicht in der Schweiz nicht derart verwurzelt, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmen- de Härte darstellen würde. Schliesslich gibt es keine unüberwindbaren Hindernisse, die gegen eine Wiedereingliederung im Heimatland sprechen. Ein schwerer per- sönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes (Art. 66a Abs. 2 StGB) und der dazu- gehörigen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt somit nicht vor. 23 14.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 14.4 Zwischenfazit zur Landesverweisung Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB des Landes zu ver- weisen. 15. Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) 15.1 Vorbemerkungen Wie bereits unter E. IV.12 hiervor erwähnt, bestimmt sich nach Schweizer Recht, ob eine Landesverweisung anzuordnen ist. Wird dies – wie vorliegend – bejaht, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob die angeordnete Landesverweisung im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger. Demnach ist vorliegend in ei- nem nächsten Schritt zu prüfen, ob die aufgrund von Art. 66a StGB auszuspre- chende Landesverweisung mit dem FZA vereinbar ist. 15.2 Allgemeine Ausführungen zum FZA Das FZA gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1 Bst. a FZA). Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entzogen werden, namentlich wenn die Landesver- weisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ge- rechtfertigt ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich nicht in einer Weise re- striktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8). Das FZA berech- tigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einer- seits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskon- formen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gespro- chene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; 145 IV 55 E. 3.3). Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatli- chen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9). Nach der (ausländer- rechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der 24 öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen ent- gegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergan- genes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3), wobei aber aus der früheren Begehung einer Straftat nicht automatisch auf eine gegenwärtige Gefährdung geschlossen werden darf (BGE 130 II 176 E. 4.3.1). Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrschein- lichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 An- hang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechts- güter wie zum Beispiel die körperliche Unversehrtheit beschlägt (Urteile des Bun- desgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisie- rung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, nicht den Aus- schlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwä- gung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslö- senden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine auf- enthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zu beachten sind stets die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit zahlreichen Hinweisen). 15.3 Erwägungen der Kammer zum FZA 15.3.1 Anwendbarkeit des FZA in concreto Der Beschuldigte verfügt als italienischer Staatsbürger über eine Niederlassungs- bewilligung C mit Gültigkeit bis 27. Februar 2028 (pag. 1529) und kann sich grundsätzlich auf das FZA berufen. Wie dargelegt ist aufgrund des doppelt beding- ten Aufenthalts auch bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands weiter ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausge- setzt. Somit sind nachfolgend die Vorgaben des FZA betreffend Einschränkung der Freizügigkeitsrechte zu prüfen, nämlich, ob das persönliche Verhalten des Be- schuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit darstellt (Gefährdungsklausel) und ob die öffentlichen Interessen an der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gegenü- ber den privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen (Verhältnismässigkeit). Es hat somit eine Interessenabwägung zu erfolgen. 25 15.3.2 Gefährdungsklausel und Verhältnismässigkeit Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG bzw. Gehilfenschaft dazu zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Namentlich führte er mit direktem Vorsatz ca. 880 Gramm reines Kokain in die Schweiz ein, beförderte ca. 177 Gramm reines Kokain von Spiezwiler nach M.________ und leistete während mehreren Monaten Gehil- fenschaft zur Veräusserung von ca. 397 Gramm reinem Kokain. Diese Betäu- bungsmittelmengen übersteigen die Schwelle zum mengenmässig schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG um ein Vielfaches und es ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte durch diese Widerhandlungen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung der Schweiz schwer missachtet hat. Wie bereits erwähnt darf aber nicht allein aus der früheren Begehung einer Straftat automatisch auf eine gegenwärtige Ge- fährdung geschlossen werden. Zu beachten ist, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich seit den Vorfäl- len im Jahr 2019 soweit bekannt nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Bis auf die vorgenannten Betäubungsmittelwiderhandlungen lebte der Beschuldigte somit während Jahrzehnten in der Schweiz, ohne strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Umso weniger erschliesst sich der Kammer, weshalb er sich damals zu die- sen Handlungen hat hinreissen lassen. Als Gründe fallen namentlich seine Freund- schaft zu F.________, sein gelegentlicher Kokainkonsum sowie die Angst, auf- grund seiner damaligen finanziellen Situation seinen Traum der Selbständigkeit aufgeben zu müssen, in Betracht. Anders als noch im Jahr 2019 verfügt der Be- schuldigte heute über eine Vollzeitanstellung als Küchenchef, hat keine Schulden und ist mit einem Monatslohn von CHF 5'400.00 netto in der Lage, seinen Lebens- unterhalt selbst zu finanzieren. Die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten er- weist sich damit als gefestigt und es ist nicht zu erwarten, dass er sich aus finanzi- ellen Überlegungen erneut zu Betäubungsmittelwiderhandlungen hinreissen lassen wird. Mithin dürfte das vorliegende Strafverfahren ihm wohl eindrücklich gezeigt haben, dass sich solche Straftaten aus finanzieller Sicht ohnehin nicht lohnen, zu- mal allein die vorinstanzlichen Verfahrenskosten über CHF 17'500.00 betragen, was knapp neunmal mehr ist als er von F.________ für die Einfuhr des Kokainge- mischs erhalten hat. Zudem gab der Beschuldigte wiederholt und glaubhaft an, seit mehreren Jahren kein Kokain mehr zu konsumieren und den Kontakt zu F.________ abgebrochen zu haben. Eine erneute Delinquenz aus freundschaftli- chen Überlegungen oder zur Sicherung seines gelegentlichen Kokainkonsums dürfte somit ebenfalls ausgeschlossen sein. Weiter zeigte sich der Beschuldigte einsichtig und scheint seine Taten aufrichtig zu bereuen. Angesprochen auf die Spenden, die er seit September 2021 monatlich an eine Suchtberatungsstelle leis- tet, meinte der Beschuldigte, er wolle diese Spenden machen wegen den Fehlern, die er begangen habe, und weil er es reuig sei. Er finde es richtig, dass das weni- ge, was er spende, den jungen Leuten zu Gute komme und sie dort Hilfe bekämen (pag. 1596 Z. 16 ff.). Auch diese aufrichtige Reue spricht deutlich dafür, dass sich der Beschuldigte künftig wohlverhalten wird. Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte vorliegend zu einer unbedingten Teilstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, es sei seine grösste Angst, ins Gefängnis gehen zu müssen, da dann seine ganze Familie da- 26 von erfahren würde, auch seine Eltern (pag. 1569 Z. 34 f.). Die zu verbüssende Teilstrafe dürfte dem Beschuldigten somit eine sehr grosse Lehre sein und ihn vor erneuter Delinquenz abschrecken. Obwohl die Hemmschwelle des Beschuldigten zum Delinquieren im Jahr 2019 tief war und seine Handlungen quasi aus dem Nichts kamen, ist mit Blick auf die vor- stehenden Erwägungen festzuhalten, dass die aktuelle Situation des Beschuldigten nicht vergleichbar ist mit seiner damaligen Situation. Zwar besteht keine Sicherheit, dass der Beschuldigte keine weiteren Straftaten begehen wird – eine solche Si- cherheit ist gemäss hiervor zitierter Rechtsprechung des Bundesgerichts aber auch nicht verlangt. Effektive Anhaltspunkte, dass vom Beschuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit ausgeht, liegen keine vor. Im Übrigen sind die Lebensumstände des Beschuldigten als durchwegs positiv zu werten und ihm ist insgesamt eine gute Le- galprognose zu attestieren (vgl. E. III.11 hiervor). Vor diesem Hintergrund schätzt die Kammer die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird, als rein theoretisch ein. Das Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist folglich nicht erfüllt. Ergänzend ist bezüglich der Verhältnismässigkeit festzuhalten, dass der Beschul- digte vorliegend zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt wird, was als längerfristige Freiheitsstrafe zu bezeichnen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1). Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe begründet bereits für sich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2). Zudem zeigt sich das Bundesgericht bei der Würdigung von Betäubungsmitteldelikten mit Blick auf aufenthaltsbeendende Massnahmen besonders streng (BGE 139 II 121 E. 5.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.5) und das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist bei Betäubungsmitteldelikten generell hoch (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2). Demgegenüber ist jedoch nicht zu übersehen, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen typischen Drogenhändler handelt. In zwei Fällen agierte er als blos- ser Kurier und fungierte auf der untersten Hierarchiestufe. Er führte lediglich den Auftrag von F.________ aus und hatte mithin keinen Einfluss auf die Menge und die Reinheit des Kokaingemischs. Bezüglich der Gehilfenschaft fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte zwar seine Räumlichkeiten als Freundschaftsdienst zur Ver- fügung stellte, mit dem Betäubungsmittelhandel an sich aber offenbar nichts zu tun hatte. Es handelt sich um einen untergeordneten Tatbeitrag weit weg vom Handel an sich. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter und nicht um einen Wiederholungstäter handelt. Die längerfristige Freiheitsstrafe findet ihre Begründung folglich einzig in der an sich beachtlichen Betäubungsmittelmen- ge, nicht etwa in der kriminellen Energie des Beschuldigten oder in seinem Ver- schulden, welches als noch leicht eingestuft wird. Zudem geht von dem Beschul- digten keine gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus und ihm ist eine positive Legalprognose zu attestieren. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände kann vorliegend nicht allein aufgrund der Deliktsart auf ein hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung geschlossen werden. Hinzu 27 kommt, dass der Beschuldigte ein durchaus gewichtiges Interesse daran hat, mit seiner Familie in der Schweiz bleiben zu können. Er ist Eigentümer eines Reihen- familienhauses in M.________, verfügt über eine Festanstellung als Küchenchef und ist sowohl in wirtschaftlicher als auch in persönlicher Hinsicht gut in der Schweiz integriert (vgl. E. IV.14.2.1 hiervor). Insgesamt sind die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten als das öffentli- che Interesse an einer Landesverweisung. Somit steht Art. 5 Anhang I FZA der Anordnung der Landesverweisung entgegen. 16. Fazit zur Landesverweisung Die Landesverweisung des Beschuldigten ist zwar gestützt auf Art. 66a StGB grundsätzlich zu bejahen, deren Anordnung ist jedoch nicht mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar. Aus diesem Grund wird auf die Anordnung der Landesverweisung ver- zichtet. Folglich erübrigen sich Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 Rechtliches Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 17.2 Erstinstanzliches Verfahren Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 17'503.05 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der Verurteilung des Beschuldigten hat die- ser die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tra- gen. 17.3 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 3'500.00 festgelegt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der berufungsführende Beschul- digte, er sei unter Gewährung des bedingten Vollzugs zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen und auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte ihrerseits, der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wobei 12 Monate zu vollziehen seien und für eine Teilstrafe 28 von 24 Monaten der Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei, sowie zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. Vorliegend wird der Beschuldigte verurteilt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 6 Monate zu vollziehen sind und für eine Teilstrafe von 22 Monaten der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wird. Auf die Anordnung einer Landes- verweisung wird verzichtet. Somit ist der Beschuldigte bezüglich der Landesver- weisung als obsiegend und bezüglich der Höhe der Freiheitsstrafe und der Art des Vollzugs als teilweise unterliegend zu betrachten, wobei die bezüglich der Landes- verweisung unterliegende Generalstaatsanwaltschaft mit ihrem Strafantrag eben- falls nicht vollständig obsiegte. Insgesamt erachtet es die Kammer bei dieser Kon- stellation als gerechtfertigt, von einem Obsiegen des Beschuldigten von 2/3 auszu- gehen. Folglich hat der Kanton Bern 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'333.35, zu tragen. Darüber hinaus gilt die Generalstaatsanwaltschaft als obsiegend. Hierfür werden entsprechend 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00, ausmachend CHF 1'166.65, ausgeschieden und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 18. Entschädigung 18.1 Rechtliches Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Hono- rarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren ge- führt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschä- digung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenum- fangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehr- wertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich ent- schädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen beträgt das Honorar gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. 29 18.2 Erstinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 10'822.90 geltend (pag. 1368), was einem Zeitaufwand von 49 Stunden entspricht. Für die Teilnahme an der Hauptver- handlung machte er weitere 4 Stunden und für die Teilnahme an der Urteilseröff- nung 1.5 Stunden geltend (pag. 1369). Die Vorinstanz erachtete dies als angemes- sen und bestimmte das vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Honorar für ins- gesamt 54.5 Stunden auf CHF 12'115.30 (Ziff. III des vorinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs). Dies ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das vorinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'115.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'934.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.3 Oberinstanzliches Verfahren Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemacht Aufwand – 25 Stunden (pag. 1607 ff.) unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung – er- scheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Aktenumfangs als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 5'416.15. Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 2a zu Art. 416 StPO). Damit hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfah- ren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 5'416.15 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'805.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 448.75, zu erstatten, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 2/3 besteht weder eine Rück- (CHF 3'610.75) noch eine Nachzahlungspflicht (CHF 397.50). VI. Verfügungen 19. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen über die zurückzugebenden Gegenstände (Ziff. IV.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie über die Verwendung der beschlagnahmten Geldbeträge (Ziff. IV.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sind in Rechtskraft erwachsen. 30 20. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach Rechts- kraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfah- ren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA- Profil-Gesetz; SR 363]). 31 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 8. April 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bis zum 8. April 2019, durch Konsum einer unbekannten Menge Kokain infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehr- fach begangen 2.1.1. vom 8.-12. Juli 2019 in M.________, Milano/I sowie auf der Strecke Mi- lano/I – Iselle – Brig – M.________, durch die Einfuhr von ca. 1'000 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 88 %; 2.1.2. zu einem nicht genauer bestimmten Zeitpunkt im Sommer 2019, durch Beförderung von ca. 250 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheits- grad von 71 % auf der Strecke Spiezwiler – M.________; 2.2. der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, begangen von Anfang 2019 bis Mitte September 2019 in M.________, zur Veräusserung von ca. 560 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 71 %; 2.3. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehr- fach begangen in der Zeit vom 9. April 2019 bis September 2019, durch Konsum von ca. 4 Gramm Kokain; 3. A.________ gestützt auf Ziff. 2.3 hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungsbus- se von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage; 4. die folgenden Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben werden:  1 Box AKRIBOS schwarz (ohne Bargeld)  1 Etui «Malta» (ohne Bargeld)  2 Silberbarren «Credit Suisse» à 50 Gramm (Nr. ________ / ________); 32 5. ein beschlagnahmter Geldbetrag von CHF 3'850.00 sowie von EUR 185.00 in der Höhe von CHF 200.00 zur Deckung der Busse von CHF 200.00 und in der Höhe von CHF 3'650.00 sowie EUR 185.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wur- de und der darüber hinaus beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 150.00 und EUR 185.00 C.________ (Ehefrau des Beschuldigten, wohnhaft ebenfalls _______) nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben wird. II. A.________ wird in Anwendung der Artikel 25, 40, 43, 44, 47, 49, 51 StGB 19 Abs. 1 Bst. b und c, 19 Abs. 2 Bst. a BetmG 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird in diesem Umfang auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 17'503.05. 3. Zur Bezahlung von 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'500.00, ausmachend CHF 1’666.65. 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'333.35, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. III. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB i.V.m. Art. 5 Anhang I FZA). 33 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 54.50 200.00 CHF 10’900.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 249.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’249.10 CHF 866.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’115.30 volles Honorar 250.00 CHF 13’625.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 249.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’974.10 CHF 1’076.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 15’050.10 nachforderbarer Betrag CHF 2’934.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 12'115.30. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'115.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'934.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.00 200.00 CHF 5’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 28.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’028.90 CHF 387.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’416.15 volles Honorar 250.00 CHF 6’250.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 28.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’278.90 CHF 483.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6’762.40 nachforderbarer Betrag CHF 1’346.25 34 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 5'416.15. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'416.15 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1’805.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/3, ausma- chend CHF 448.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 2/3 besteht weder eine Rück- (CHF 3'610.75) noch eine Nachzahlungspflicht (CHF 897.50). V. Weiter wird verfügt: 1. Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA- Profil-Gesetz). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 35 Bern, 10. August 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 6. November 2023) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 36