und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 146 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 6'300.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Mai 2018. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.