3. im Zivilpunkt weiter verfügt wurde: - Soweit weitergehend sowie die Genugtuung betreffend wird die Zivilklage der Privatklägerin C.________ abgewiesen. - In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage der Privatklägerin Gemeinde H.________, H.________ Alimentenhilfe auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). - Für die Behandlung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen ausgerichtet.