Der Beschuldigte hat Rechtsanwalt I.________ zudem für das erstinstanzliche Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'632.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren und dem vollen Honorar verzichtet. VII. Verfügungen