43 20.3 Rückzahlungspflicht und Nachforderungsrecht Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren sowie die gesamte für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung, gesamthaft ausmachend CHF 10'797.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat Rechtsanwalt I.___