Schliesslich kann der Aufwand für notwendige Fotokopien gemäss Ziff. 3.4 Bst. b desselben Kreisschreibens zu 40 Rappen pro Kopie berechnet werden. Rechtsanwalt B.________ berechnet die Kopien mit 50 Rappen pro Kopie, was entsprechend anzupassen ist. Die Auslagen werden damit um CHF 994.60 auf gesamthaft CHF 60.30 gekürzt.