20. Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. 20.1 Erste Instanz Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt I.________ wird die Entschädigung wie bereits von der Vorinstanz und gestützt auf die Honorarnote vom 8. April 2021 (pag. 1521 ff.), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, auf CHF 10'100.25 festgesetzt. Rechtsanwalt I.________ ist durch den Kanton Bern mit CHF 10'100.25 zu entschädigen.