42 Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte wird wie in erster Instanz verurteilt und unterliegt gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Für die oberinstanzlich vorgenommene Reduktion der Strafe infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots werden keine Kosten ausgeschieden.