1529]) sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 7'922.55, zu tragen. 19.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).