«In Bezug auf die geltend gemachte Schadenersatzforderung ergibt sich die Widerrechtlichkeit aus der Verurteilung wegen Betrugs (Art. 146 StGB als Schutznorm). Weiter kann bezüglich Schaden (CHF 57'349.75 anstelle der geltend gemachten CHF 58'208.35), Tathandlung, Kausalität und Verschulden auf die vorstehenden Ausführungen zum Vorwurf des Betrugs verwiesen werden. Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR sind folglich erfüllt. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin C.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 57'349.75 zu bezahlen.»