Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz sind korrekt; darauf kann integral verwiesen werden (S. 76 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1641 f.). Soweit oberinstanzlich noch relevant, erwog die Vorinstanz in Bezug auf die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin Folgendes (S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1642): «Im Formular «Strafantrag – Privatklage» konstituierte sich C._____