Die Gelstrafe wird demzufolge aufgeschoben und die ausgestandene Polizeihaft von zwei Tagen (pag. 13 ff.) wird im Umfang von zwei Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet. Die Probezeit wird aufgrund der einschlägigen Vorstrafe verbunden mit dem Umstand, dass keine Verbindungsbusse ausgesprochen wurde, auf drei Jahre festgesetzt. 41 V. Zivilpunkt