Der Tagessatz wird entsprechend auf CHF 30.00 festgesetzt. Für die Vollzugsart sowie die Haftanrechnung kann wiederum auf die schlüssigen und nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 74 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1639 f.). Abgesehen davon, dass der unbedingte Vollzug aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht in Frage kommt, sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine bedingte Strafe sprechen würden. Die Gelstrafe wird demzufolge aufgeschoben und die ausgestandene Polizeihaft von zwei Tagen (pag.