Daraus resultiert eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen. 18.6 Tagessatzhöhe, Vollzugsart, Probezeit und Haftanrechnung Bezüglich der Tagessatzhöhe gilt das Verschlechterungsverbot nicht (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO sowie BGE 144 IV 198 E 5.4.3.). Sie ist damit nach den Verhältnissen im Urteilszeitpunkt festzusetzen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Der Beschuldigte wies gemäss Auskunft des Kantonalen Steueramtes G.________ (pag. 1761) im Jahr 2021 kein steuerbares Einkommen auf.